Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?

Die Mindestanzahl ist in der BGV A1 §26 geregelt:

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten, ein anwesender Ersthelfer.

Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
  • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.

Als „anwesende Versicherte“ gelten diejenigen, die sich zu den betrieblichen
Arbeitszeiten am Arbeitsplatz aufhalten. Achten Sie deshalb bei Krankheit oder Urlaub des Ersthelfers darauf, ausreichenden Ersatz zu stellen. Deshalb ist es immer empfehlenswert, mehr als die vorgeschriebene Anzahl an Personen zu Ersthelfern auszubilden. Die Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens insgesamt ist also nicht maßgeblich.

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus:

  • dem Erste-Hilfe-Lehrgang nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und
  • umfasst 9 Kursstunden zu je 45 Minuten.
  • Der auszubildende Ersthelfer sollte einen Tag für die Ausbildung freigestellt werden.
  • Betriebliche Ersthelfer müssen sich regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre fortbilden lassen, ansonsten verfällt der Status als Betriebshelfer.